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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. Sie gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Käufer sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Mündliche, telefonische oder sonstige Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Angebote und Preise

Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk Nordhorn - verladen - netto. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Abladestelle muss mit einem Lastzug gut erreichbar sein, ansonsten erlischt unsere Zufuhrverpflichtung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug mit eigener Kraft ungehindert gelangen kann. Die Entladung obliegt dem Empfänger, der hierzu Hilfskräfte oder Geräte auf seine Kosten und rechtzeitig bereitstellt. Für Schäden, die auf der Baustelle durch von uns eingesetzte Fahrzeuge verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.

4. Lieferfrist

Angabe von Lieferterminen und Lieferfristen erfolgt stets unverbindlich. Wird der unverbindliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, muss der Kunde vor Erklärung eines Vertragsrücktritts eine Nachlieferfrist von zehn Werktagen setzen. Ist dem Verkäufer auch nach Ablauf der Nachlieferfrist eine Lieferung dauerhaft nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes des Verkäufers beschränkt.

5. Mängel

Fehlmengen und erkennbare Mängel sind bei Erhalt der Ware sofort zu rügen. Mängelrügen sind ausschließlich schriftlich zu erheben. Für mangelhafte Ware wird bei fristgerechter Rüge Ersatz geliefert. Abweichungen von früheren Lieferungen in Farbe oder Abmessungen werden, soweit dieses möglich, vermieden. Fabrikationstechnisch unvermeidbare Abweichungen geben kein Recht auf Mängelrüge.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Liefergegenstände vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Werden die Liefergegenstände nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder werden sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreises für die Liefergegenstände als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Liefergegenstände zu. Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Werden die Liefergegenstände mit anderen Gegenständen verarbeitet so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verpflichtet sich, die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

7. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zahlbar. Der Rechnungsbetrag ist sofort, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, dass auf der Rechnung ausdrücklich etwas anderes vermerkt wurde. Rechtzeitige Zahlung ist sodann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vermerke auf der Rechnung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Es ist uns vorbehalten, höhere Verzugszinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu verlangen. Generell erfolgt die Lieferung an Erstkunden nur gegen Barzahlung oder entsprechend bankbestätigtem Scheck.

8. Zusatzbedingungen für Aufträge und Sonderaufträge

Stornierungen oder Abänderungen von Aufträgen für bearbeitete Waren oder Sonderanfertigungen sind nach Beginn der Fertigungsarbeiten ausgeschlossen. Für angefertigte Ware und Sonderaufträge gelten die in der betreffenden Industrie üblichen und unvermeidbaren Toleranzen und Abweichungen hinsichtlich der Qualität, Härte, Gewichte, Abmessungen und Farben. Eine Rücknahme von bearbeiteter oder angefertigter Ware ist ausgeschlossen. Änderungswünsche sind nach Auftragserteilung vor der Fertigung möglich. Soweit der Verkäufer nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen anfertigt und liefert, sind diese für uns insoweit verbindlich, als dieses die äußere Formgebung und technische Ausführung betrifft. Eine Verantwortung dagegen für den vorgesehenen Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Falls wir nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Bestellers fertigen, ist ausschließlich der Besteller für die Richtigkeit der Zeichnungen (insbesondere der Maßangaben) verantwortlich. Für kurzfristige Auftragsstornierungen behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr/Stornogebühr zu berechnen.

9. Zusatzbedingungen für Strecken-/Vermittlungsgeschäfte

Bei Strecken-/Vermittlungsgeschäften und/oder Lieferungen durch Fremdfirmen sind für den Besteller neben unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Liefer- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fremdlieferanten bzw. des Herstellers des Liefergegenstandes bindend. Mit der Auftragsbestätigung werden diese Liefer- und Geschäftsbedingungen ebenfalls vom Besteller akzeptiert. Die vorbenannten Liefer- und Geschäftsbedingungen unserer Partnerfirmen können ggfs. bei uns eingesehen werden. Bei Streckengeschäften haften wir somit nicht für eventuelle Schäden oder Lieferverzögerungen, die ausschließlich durch den Vorlieferanten oder einen anderen Warenhersteller als uns zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche gegenüber der vermittelnden Firma, soweit gesetzlich zugelassen, sind daher bei diesen Geschäften ausgeschlossen.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, des Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(2) Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

11.Lagerung von Trapezblechen, Sandwichelementen, Kantprofilen und PVC-Lichtelementen

(1) Trapezbleche dürfen nicht direkt auf dem Boden gelagert werden, sondern nur auf ausgerichteten Kanthölzern in leichter Schräglage.

(2) Pakete sind vor Nässe und Verschmutzungen zu schützen.

(3) Entladungen an der Baustelle sind nur mit geeigneten Entladewerkzeugen durchzuführen.

(4) Fertiggestellte Aufträge müssen innerhalb von 3 Wochen abgeholt, geliefert und verarbeitet werden. Andernfalls lagern Sie auf Risiko des Bestellers, der insbesondere auch das Risiko einer Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges trägt.

12. Farbtonabweichungen und Farbgebung

(1) Bei vorhandenen Lagerartikeln (Trapezbleche und Sandwichelementen) kann keine farbtechnische Chargengleichheit gewährleistet werden. Etwaige Farbungleichheiten insoweit stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(2) Bei farbbeschichteten Blechen kann es aus  technischen Gründen von Coil zu Coil zu kleineren Farbunterschieden kommen, die zu tolerieren sind und keinen Mangel darstellen.

(3) Für Material mit der Beschichtung DU 12- 15 µm ist aus technischen Gründen eine Farbgleichheit zur RAL-Karte nicht gewährleistet. Etwaige Abweichungen sind nicht beanstandungsfähig.

13. Montage

(1) Trapezbleche dürfen nicht über schon befestigte Dachflächen, Holz- und Metallunterkonstruktionen, sowie über scharfe Kanten und Schrauben geschoben oder gezogen werden, da ansonsten die Kunststoffbeschichtung beschädigt wird und somit keine langfristige Korrosionsbeständigkeit an diesen beschädigten Stellen gewährleistet ist.

(2) Verlegen der Trapezbleche erfolgt stets gegen die Hauptwindrichtung, so dass Oberflächenwasser nicht in die Längsüberlappung getrieben wird.

(3) Bei der Verlegung der Trapezblechbahnen regelmäßig auf die Rechtwinkligkeit zur Hallenlänge achten.

(4) Durch die Winkelausgleichstoleranz in der Längsüberlappung bei den Trapezblechen besteht hier die Möglichkeit, Korrekturen bei der Rechtwinkligkeit vornehmen zu können.

(5) Bei der Verschraubung der Trapezbleche in die Unterkonstruktion (ist darauf zu achten, dass die Schrauben gleichmäßig fest angezogen werden, ohne die Trapezbleche zu verformen.

(6) Verlegearbeiten sind nur mit geeignetem Werkzeug fachgerecht durchzuführen.

(7) Die anfallenden Bohr- und Schnittspäne müssen sofort entfernt werden.

14. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die geschäftsnotwendigen Daten des Kunden oder beteiligter Dritter von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Nordhorn. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist gleichlautend dem Erfüllungsort, Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnort gerichtlich zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts, sowie des UN-Kaufrechts.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Stand April 2022